Unter einer Wohnungseigentümergemeinschaft, kurz WEG, versteht man in der Bundesrepublik Deutschland die Eigentümer einer Wohnungseigentumsanlage dem Wohnungseigentumsgesetz entsprechend. In der Praxis bedeutet dies, dass beispielsweise Eigentümer einer Eigentumswohnung somit einer entsprechenden Wohnungseigentümergemeinschaft angehören, die üblicherweise im Zuge regelmäßiger Eigentümerversammlungen tagt und so Entscheidungen fällt. Dabei kann die Verwaltung der betreffenden Wohnungseigentumsanlage durch die Eigentümer selbst oder einen bestellten Verwalter erfolgen.
Bundesgerichtshof entscheidet über langfristige Kredite für Wohnungseigentümergemeinschaften
Als gemeinsame Eigentümer einer Immobilie müssen die einzelnen Eigentümer viele Entscheidungen gemeinschaftlich treffen, was ohnehin eine große Herausforderung sein kann. Wenn es dann auch noch darum geht, einen hohen und langfristigen Kredit im Namen der Eigentümergemeinschaft aufzunehmen, herrscht in der Regel keine Einstimmigkeit. Aktuellen Medienberichten zufolge stellte sich eine Wohnungseigentümerin aus Pforzheim quer, als ihre Wohnungseigentümergemeinschaft beschloss, einen KfW-Förderkredit in Höhe von 1,3 Millionen Euro mit zehn Jahren Laufzeit aufzunehmen.
Wie auf „lto.de“ zu lesen ist, missfiel der betreffenden Eigentümerin der Beschluss der WEG, weshalb sie vor Gericht zog. So befasste sich der Bundesgerichtshof mit dem Thema und stellte zunächst fest, dass das Wohnungseigentumsgesetz grundsätzlich keinem hohen und langfristigen Kredit widerspricht. Eine solche Finanzierung muss also kein Widerspruch zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung sein.
Gleichzeitig machte der BGH laut „immobilien-zeitung.de“ deutlich, dass eine hohe und langfristige Kreditaufnahme durch eine WEG keineswegs pauschal zu billigen ist. Stattdessen bedarf es Einzelfall-Entscheidungen, die verschiedene Bedingungen berücksichtigen. So sei eine besondere Abwägung des Einzelfalls dringend erforderlich, um beurteilen zu können, ob die Kreditaufnahme tatsächlich ordnungsgemäß ist. Maßnahmen zur Modernisierung beziehungsweise Instandhaltung sind dabei als Darlehenszweck zulässig, wobei die Dringlichkeit ebenfalls eine entscheidende Rolle spielt. Zudem sei abzuwägen, ob eine Sonderumlage nicht die bessere Lösung sei. Ist dem nicht so, weil die Eigentümer ohnehin starken Belastungen ausgesetzt oder eher einkommensschwach sind, könne ein Kredit durchaus in Erwägung gezogen werden. Auch wenn gesetzlich nichts gegen einen hohen Kredit mit langer Laufzeit spricht, ist es vom Einzelfall abhängig, ob dieser tatsächlich ordnungsgemäß ist.